SATZUNG

SATZUNG
des Heimat- und Verschönerungsvereines e.V.
Freudenberg – Büschergrund

§ 1    -Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1.     Der im Jahre 1961 gegründete Verein trägt den Namen „Heimat- und  Verschönerungsverein  e.V. Freudenberg-Büschergrund“

 2.     Er hat seinen Sitz in 57258 Freudenberg-Büschergrund,  Kreis Siegen-Wittgenstein.

 3.   Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter Nr. 613 eingetragen.     

 § 2    – Zweck und Gebiet des Vereins 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2.     Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung, des Arbeitgebers des Vereins, auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. 

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen. Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken,

4.     Das Arbeitsziel des Vereins umfaßt das Gebiet der Stadt Freudenberg sowie sein Umland.     

 § 3   -Gemeinnützigkeit 

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freudenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.  

§ 4    -Mitgliedschaft 

1.     Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

2.     Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände. 

3.     Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. 

4.     Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.  

5.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. 

6.     Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen. 

7.     Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.    

 § 5   -Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.     Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft  zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, daß der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt. 

2.     Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. 

3.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1.7. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. 

4.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 6    -Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Gesamtvorstand.

c)      der geschäftsführende Vorstand  

§ 7   Mitgliederversammlung 

1.     Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen. 

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr. 

3.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden. 

4.     Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.   

5.     Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern durch Aushang am Bürgerhaus angekündigt sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlußfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen. 

6.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. 

7.     Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. 

8.     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)   Entgegennahme des Kassenberichtes

c)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d)   Entlastung des Vorstandes

e)   Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

f)    Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlußfassung über Anträge

g)   Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluß eines Mitgliedes

h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

i)    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 

9.     Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. 

§ 8    -Vorstand 

1.     Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden,

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)  dem Geschäftsführer,

d)  dem Finanzwart,

e)  dem Vertragswart,

f)    bis zu 8 Beisitzern. 

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Der gewählte Nachfolger führt das Amt bis zum regulären Ende der Amtszeit. 

3.     Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen so oft einberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Finanzwart und dem Vertragswart.

5.     Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluß eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.  

§ 9   -Ausschüsse 

 Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.  

§ 10  -Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtszeiten sollen um 1 Jahr versetzt sein, um eine kontinuierlich sachgemäße Kassenprüfung zu gewährleisten. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. 

§ 11  -Ehrenamtliche Tätigkeit 

1.     Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. 

2.     Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 12  -Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlußfassungen und Sitzungsniederschriften 

1.     Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung. 

2.     Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt. 

3.     Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. 

4.     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

5.     Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch anderes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 13  -Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung wird auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt. 

§ 14  -Inkrafttreten 

Diese Satzung ist am 05.02.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen ist erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.